Incoterms 2010
Incoterms® 2010
Durch die Incoterms® 2010 werden die grundsätzlichen Verpflichtungen von Käufer und Verkäufer festgelegt.
Sie regeln folgendes:
- Zahlung des vertragsmäßigen Kaufpreises
- Ort und Zeitpunkt des Übergangs der Gefahr der Beschädigung oder des Verlustes der Ware vom Verkäufer auf den Käufer.
- Lieferort und Transportart
- den Kostenübergang und die Kostenteilung
- die Besorgung des Beförderungs- und des Versicherungsvertrages
- die Beschaffung der mit der Aus-, Ein- und Durchfuhr der Waren erforderlichen Dokumente, die Erledigung der notwendigen Formalitäten und die Verteilung der dadurch entstehenden Kosten.
Ausdrücklich muss darauf hingewiesen werden, dass die Incoterms® NICHT geeignet sind, um die Pflichten zwischen Verkäufer bzw Käufer und dem Spediteur oder Versicherungsunternehmen festzulegen. Verträge mit Speditionen oder Versicherungen (Frachtvertrag bzw Versicherungsvertrag) dienen vielmehr, um die Verpflichtungen aus den INCOTERM in einem Kaufvertrag zu erfüllen.
Von der „Internationalen Handelskammer“ wurde 1936 erstmals ein international anerkanntes Regelwerk zur Auslegung von Handelsbräuchen geschaffen und unter der Bezeichnung Incoterms (= International commercial terms) herausgegeben. Die Incoterms® wurden in der Folge immer den sich ändernden Handelsbräuchen angeglichen und zuletzt 2010 einer Revision unterzogen.
Um die Incoterms® 2010 zur Anwendung zu bringen, bedarf es der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. Überdies sollte immer ein Hinweis darauf gemacht werden, welche Fassung vereinbart wird. Fehlt ein derartiger Hinweis, wird die Anwendung der letztgeltenden Fassung der Incoterms vorausgesetzt.
Bei der Verwendung der Incoterms® 2010 ist zu beachten, dass der Kostenübergang und der Gefahrenübergang nicht immer am selben Ort erfolgen. Wenn mit der Lieferung der Übergang der Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung und die Kosten vom Verkäufer auf den Käufer erfolgt, so spricht man von Einpunktklauseln. Wenn der Gefahrenübergang und der Übergang der Kosten jedoch zu verschiedenen Zeitpunkten erfolgen, dann spricht man von Zweipunktklauseln.
Vor der Vereinbarung einer Lieferklausel muss geprüft werden, ob die Klausel für die beabsichtigte Transportart überhaupt zu verwenden ist. Bei Verwendung einer ungeeigneten Klausel besteht im Schadensfall keine Klarheit, wo der Gefahrenübergang erfolgte. So wird zum Beispiel die Seefrachtklausel CIF leider auch häufig für reine Straßengütertransporte verwendet. Bei dieser Klausel hat der Verkäufer die Gefahren des Verlustes oder der Beschädigung der Ware zu tragen, bis diese an Bord des Schiffes im Verschiffungshafen ist. Bei einem Landtransport ist jedoch kein Schiff involviert. Im Schadensfall sind daher Probleme vorprogrammiert, zu wessen Lasten der Schaden geht.
Die wichtigsten Neuerungen der INCOTERMS® 2010
Zwei neue Incoterms® Klauseln – DAT und DAP – haben die Incoterms® 2000 Klauseln DAF, DES, DEQ und DDU ersetzt. Die Anzahl der Incoterms® Klauseln ist von 13 auf 11 reduziert worden. Dieses ist dadurch erreicht worden, dass zwei neue Regeln – DAT, „Geliefert Terminal“, und DAP, „Geliefert benannter Ort“ – die unabhängig von der vereinbarten Transportart verwendet werden können, anstelle der Incoterms® 2000 Klauseln DAF, DES, DEQ und DDU aufgenommen wurden. Bei Verwendung der beiden neuen Regeln findet die Lieferung am benannten Bestimmungsort statt: bei DAT, indem die Ware dem Käufer vom ankommenden Beförderungsmittel entladen zur Verfügung gestellt wird (entsprechend der früheren DEQ-Klausel); bei DAP, indem die Ware dem Käufer entladebereit zur Verfügung gestellt wird (entsprechend den alten DAF-, DES- und DDU- Klauseln).
Übersicht über die Incoterms 2010
Gruppe E Abholklausel |
EXW (1) | ab Werk (1) | Ex Works (1) |
Gruppe F Haupttransport vom Verkäufer nicht bezahlt |
FCA (1) | frei Frachtführer (1) | Free Carrier (1) |
FAS (2) | frei Längsseite Seeschiff (2) | Free Alongside Ship (2) | |
FOB (2) | frei an Bord (2) | Free On Board (2) | |
Gruppe C Haupttransport vom Verkäufer bezahlt |
CFR (3) | Kosten und Fracht (3) | Cost And Freight (3) |
CIF (3) | Kosten, Versicherung und Fracht (3) | Cost, Insurance and Freight (3) | |
CPT (4) | frachtfrei (4) | Carriage Paid To (4) | |
CIP (4) | frachtfrei, versichert (4) | Carriage And Insurance Paid To (4) | |
Gruppe D Ankunftsklauseln |
DAF (1) | geliefert Grenze (1) | Delivered At Frontier (1) |
DES (3) | geliefert ab Schiff (3) | Delivered Ex Ship (3) | |
DEQ (3) | geliefert ab Kai (3) | Delivered Ex Quai (3) | |
DDU (1) | geliefert unverzollt (1) | Delivered Duty Unpaid (1) | |
DDP (1) | geliefert verzollt (1) | Delivered Duty Paid (1) |
(1) …genannter Ort
(2) …genannter Verschiffungshafen
(3) …genannter Bestimmungshafen
(4) …genannter Bestimmungsort
Kosten und Gefahrenübergang
Ausfuhr | Import | Durchfuhr | Transportvertrag und Kosten | Lieferort | Gefahrenübergang | Kostenübergang | |
EXW | Käufer | Käufer | Käufer | Käufer | Werk des Verkäufers | Lieferort | |
FCA | Verkäufer | Käufer | Käufer | Käufer | Ort der Übergabe an den Frachtführer | Lieferort | |
FAS | Verkäufer | Käufer | Käufer | Käufer | Längsseite Schiff im Verschiffungshafen | Lieferort | |
FOB | Verkäufer | Käufer | Käufer | Käufer | Schiff im Verschiffungshafen | Schiffsreling | |
CFR | Verkäufer | Käufer | Käufer | Verkäufer | Schiff im Verschiffungshafen | SchiffsrelingVerschiffungshafen | Bestimmungshafen |
CIF** | Verkäufer | Käufer | Käufer | Verkäufer | Schiff im Verschiffungshafen | SchiffsrelingVerschiffungshafen | Bestimmungshafen |
CPT | Verkäufer | Käufer | Käufer | Verkäufer | Ort der Übergabe an den 1. Frachtführer | Lieferort | Bestimmungsort |
CIP** | Verkäufer | Käufer | Käufer | Verkäufer | Ort der Übergabe an den 1. Frachtführer | Lieferort | Bestimmungsort |
DAF | Verkäufer | Käufer | V/K* | Verkäufer | Bestimmungsort an der Grenze | Bestimmungsort | |
DES | Verkäufer | Käufer | V/K* | Verkäufer | Schiff im Bestimmungshafen | Schiff im Bestimmungshafen | |
DEQ | Verkäufer | Käufer | V/K* | Verkäufer | Kai des Bestimmungshafens | Kai des Bestimmungshafens | |
DDU | Verkäufer | Käufer | Verkäufer | Verkäufer | Bestimmungsort | Bestimmungsort | |
DDP | Verkäufer | Verkäufer | Verkäufer | Verkäufer | Bestimmungsort | Bestimmungsort |
Ausfuhr | Übernahme der Kosten der Ausfuhrabfertigung und Beschaffung der erforderlichen Dokumente im Exportland. |
Import | Übernahme der Kosten der Einfuhrabfertigung und Beschaffung der erforderlichen Dokumente im Importland. |
Durchfuhr | Übernahme der Kosten der Durchfuhr und Beschaffung der erforderlichen Dokumente im Transitland.*V/K: Kostenteilung zwischen Verkäufer und Käufer bei der Durchfuhr der Waren bis bzw. ab dem benannten Bestimmungsort. Der Verkäufer hat auf eigene Koste und Gefahren die für den Transport bis zum Bestimmungsort erforderlichen Dokumente zu beschaffen, der Käufer ab dem benannten Bestimmungsort. |
Transport | Der Vertragspartner, der für den Abschluß des Transportvertrages und für die Kosten des ordnungsgemäßen Transportes bis zum Ort des Kostenüberganges verantwortlich. |
Lieferort | Ort, an dem der Verkäufer zu liefern hat (genaue Bestimmung!). |
Gefahrenübergang | Übergang des Risikos vom Verkäufer auf den Käufer. |
Kostenübergang | Ort, an dem die Kosten vom Verkäufer auf den Käufer übergehen. |
Transportversicherung | Bei den Klauseln **CIF und CIP muss Verkäufer auf eigene Kosten zugunsten des Käufers eine Transportversicherung im Umfang der Mindestdeckung der Institut Cargo Clauses abschließen. Die Mindestversicherung muß den Kaufpreis zuzüglich 10 % (d.h. 110 %) decken und in der Währung des Kaufvertrages abgeschlossen werden. |
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