Weitere Vereinfachungen für Warenlieferungen in den Iran
Seit dem Abkommen von Wien im Jänner dieses Jahres wurden die Sanktionen gegen den Iran sukzessive abgebaut. Im August wurden nun neuerlich bis dato gelistete Güter für den Export in den Iran freigegeben und entscheidende administrative Erleichterungen für den Handel beschlossen.
Nach den erfolgreichen Verhandlungen der westlichen Staatengemeinschaft, allen voran der USA, mit dem Iran, wurde das jahrzehntelang währende Embargo gegen den Iran grundsätzlich aufgehoben. Vor allem die Zugeständnisse bezüglich des Atomprogramms haben einen positiven Abschluss der Gespräche ermöglicht – der Iran verpflichtet sich unter anderem die Menge an Uran von 10 Tonnen auf 300 kg zu vermindern, die Anzahl der aktiven Zentrifugen in Kraftwerken von 19.000 auf 5.060 zu verringern, den Forschungsbetrieb für mindestens 8 Jahre zu reduzieren und den Inspektoren der IAEA einen umfassenden Zugang zu den Einrichtungen zu gewähren.
Trotz der Annäherungen gab und gibt es weiterhin Beschränkungen im Warenverkehr. Viele Güter sind nach wie vor sanktioniert, an ca. 300 Personen und Institutionen darf weiterhin nicht verkauft und geliefert werden (davor ca. 600) und für Dual Use Waren – also Güter, die sowohl für den zivilen, als auch den militärischen Bereich zu nutzen sind – gibt es spezielle Anforderungen bei derAusfuhr.
„Lametta ist frei“
Die seit 17.8.2016 geltenden Vereinfachungen bedeuten konkret:
Einige bisher gelistete Güter sind für den Export freigegeben: ZTNrn 7208 bis 7215 (verschiedene Bleche und Stabstahl bis zu bestimmten Stärken) und ZTNr 7607 (Alufolie, z.B. Lametta).
Bis August gab es unpraktischer Weise eine abweichende Kategorisierung für genehmigungspflichtige Exportgüter für den Iran. Zur Veranschaulichung: ist z.B. ein Blech zu exportieren, das durch bestimmte Eigenschaften als Dual Use Gut gelistet ist (Stärke, Reißfestigkeit, Leitfähigkeit, etc.), gilt für den Exportantrag immer dieselbe Listennummer (Anhang I der Dual Use VO), doch für den Iran war das Produkt in einer extra Liste (Anhang zu Embargoverordnung), in einer Kategorie mit anderen Eigenschaftsausprägungen zu finden und der Export deshalb mit einer anderen Listennummer zu beantragen. Die Kategorisierung wurde nun an den Anhang I der Dual Use VO angepasst, was eine erhebliche administrative Erleichterung mit sich bringt!
Nichts desto trotz bleiben essenzielle Handelshemmnisse, einerseits durch die weiterhin bestehenden Einschränkungen, andererseits durch die Schwierigkeiten im Zahlungsverkehr. Eine genaue Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften und der lokalen Gegebenheiten ist unabdingbar um erfolgreiche Wirtschaftsbeziehungen zum Iran aufzubauen und Geschäfte reibungslos abzuwickeln.