Transporte in die Ukraine und nach Russland sind aufgrund der derzeitigen Situation extrem schwierig, aber mit Einschränkungen nach wie vor möglich.
Ukraine
Die anhaltenden schrecklichen Kämpfe auf ukrainischem Staatsgebiet machen Transporte in das Land beinahe unmöglich. LKW-Fahrer dürfen nicht gefährdet werden, nur bestimmte Grenzübergänge sind nutzbar und nur bestimmte Regionen belieferbar.
Trotzdem sollen Hilfslieferungen und andere Lieferungen zur Versorgung der Bevölkerung und der Industrie durchgeführt werden. Essentiell sind hier eine exakte Planung der Route und eine schnelle Reaktion auf die tagesaktuellen Umstände.
Wir führen Hilfslieferungen ohne eigenen Profit durch und planen diese und alle anderen Lieferungen detailliert für Sie und erledigen ebenfalls die Exportverzollung für Ihre Ware.
Russland
In besonderer Einigkeit und Deutlichkeit haben die Mitgliedsstaaten der EU einschneidende Sanktionen gegen Russland erlassen, mit dem Ziel das Land zwar wirtschaftlich massiv unter Druck zu setzen, aber dabei die Zivilbevölkerung nicht unverhältnismäßig zu treffen. Um das zu gewährleisten sind sehr detaillierte Maßnahmen nötig und so wurden die bereits bestehenden Sanktionen gegen Russland um eine Vielzahl von Verordnungen und Anhängen erweitert. Die anzuwendenden Bestimmungen sind dadurch auf ein 500 Seiten starkes Regelwerk angewachsen!
Die Schwierigkeit der Auslegung besteht in mehreren Umständen:
- in den ursprünglichen Verordnungen ist natürlich nicht ersichtlich, dass es dazu Ergänzungen gibt. Das Wissen um sämtliche neue Sanktionen ist entscheidend.
- die neuen Sanktionen folgen nicht der üblichen Systematik, die eigene Ware kann nicht nach Zolltarifnummer oder Ausfuhrlistennummer gesucht werden und auf Sanktionsbetroffenheit überprüft werden.
- die neuen Sanktionen sind sehr schnell beschlossen worden und oft nicht eindeutig formuliert, das heißt es besteht Auslegungsbedarf.
Dazu ein Beispiel:
VO 833/2014, Anhang XVIII, Kap 17:
„Fahrzeuge, mit der Ausnahme von Krankenwagen, für die Beförderung von Personen auf dem Land-, Luft- oder Seeweg im Wert von mehr als 50 000 EUR/Stück, einschließlich Seilschwebebahnen, Sesselliften und Schleppliften, Zugmechanismen für Standseilbahnen, oder Motorräder im Wert von mehr als 5 000 EUR/Stück sowie Zubehör und Ersatzteile dafür.“
Dieses Beispiel zeigt, dass man sich erstens bewusst sein muss, dass zu diesen Waren eine neue Sanktion erlassen wurde. Zweitens muss der Verordnungstext richtig ausgelegt und angewendet werden. Gelten die jeweiligen Preisobergrenzen in unserem Beispiel auch für das Zubehör zur ursprünglichen Ware? Ist die Obergrenze von € 5.000,- ausschlaggebend für sämtliches Zubehör, egal zu welcher Ware? Oder gilt für Zubehör gar keine Preisobergrenze? Die österreichischen Behörden konnten in dieser Frage auch nicht weiter helfen, erst das deutsche BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) konnte die Verordnung konkretisieren, Zubehör darf überhaupt nur für die genannten Fahrzeuge und Motorräder mit einem Wert unter € 50.000.-€ bzw. € 5.000,- eingeführt werden, für das Zubehör selbst gilt dann aber keine Preisgrenze.
Es gibt noch unzählige Beispiele, die zeigen wie vielfältig die Schwierigkeiten bei der Anwendung der Sanktionsbestimmungen sind. So sind Luxusgüter meist mit einem Warenwert über 300,- € sanktioniert und hier ist beispielsweise zu wissen, dass Trüffel dazu zählt und damit auch Gewürzmischungen mit Trüffel oder Trüffelöl sanktioniert sind, wenn eine Verpackungseinheit die Preisgrenze von 300,-€ übersteigt.
Beim Export von PCs ist die Sachlage beispielsweise folgende, dass Computer eigentlich in Anhang VII der Sanktionsverordnungen erfasst sind und damit nicht exportiert werden dürfen. Allerdings nimmt dann eine Anmerkung in der Listung „… Waren für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen.“ wieder vom Exportverbot aus. Eine neue Verordnung beinhaltet allerdings das Embargo von Luxusgütern, welches wieder den Export genau dieser Produkte ab einem Wert von 750 € untersagt.
Ähnlich schwierig gestaltet sich die Einschätzung technischer Details von Waren. Sanktionsbestimmungen sind hier sehr punktgenau formuliert, decken sich aber naturgemäß nicht mit den Formulierungen in technischen Datenblättern der Exportgüter. Ein fachmännischer Vergleich ist unbedingt notwendig!
Für Exporte nach Russland ist zusammenfassend eine detaillierte Prüfung der technischen und rechtlichen Gegebenheiten durch Experten unerlässlich um die Sanktionsbestimmungen auf keinen Fall zu verletzen – ein sowohl ethisches aber auch wirtschaftliches Erfordernis.
Wenden Sie sich gerne jederzeit mit Fragen zu Ihren Ukraine- oder Russlandexporten an uns. In enger Zusammenarbeit zwischen unseren europäischen Büros und den Niederlassungen in Moskau und Kasan finden wir Lösungen für Ihre komplexen Anliegen.
Salzburg, 4.4.2022